Immobilienfinanzierung ist Vertrauenssache

Zur besseren Transparenz von Immobilienfinanzierungen hat die VR Bank Westfalen-Lippe eG den freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnwirtschaftliche Kredite unterzeichnet. Dieser Kodex wurde zwischen den Europäischen Verbraucherorganisationen und den Europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden vereinbart.

Ziel ist es, den Verbraucher vor Aufnahme einer Immobilienfinanzierung umfassend und einfach zu informieren. Zudem wird national als auch grenzüberschreitend die Vergleichbarkeit von Immobilienfinanzierungen gefördert.

Weitere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre über Verbraucher-Kredite, die wir Ihnen gerne zusenden.


Inhalt des Verhaltenskodex

Allgemeine Informationen, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden sollten.

Anbieter

VR Bank Westfalen-Lippe eG

Hafenplatz 2

48155

Münster, Westf

Wohnungswirtschaftlicher Kredit

  1. Zweck für den der wohnungswirtschaftliche Kredit verwendet wird
  2. Art der Sicherheit
  3. Beschreibung der angebotenen wohnungswirtschaftlichen Kredite mit einer kurzen Darstellung der Unterschiede zwischen Produkten mit fester und variabler Verzinsung, einschließlich der sich hieraus ergebenden Auswirkungen für den Verbraucher
  4. Art der Verzinsung - fest, variabel, sowie Varianten hiervon
  5. Hinweis auf die Kosten eines typischen wohnungswirtschaftlichen Kredits für den Verbraucher
  6. Eine Liste der damit verbundenen Kostenelemente wie zum Beispiel Verwaltungskosten, Versicherungskosten, Kosten für Rechtsberatung und Vermittlerkosten
  7. Die verschiedenen Varianten zur Rückzahlung des Darlehens (einschließlich der Anzahl, Häufigkeit, Höhe der Ratenzahlungen, soweit zutreffend)
  8. Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung (wenn ja, zu welchen Bedingungen)
  9. Notwendigkeit einer Beleihungswertermittlung durch Schätzung der Immobilie und bejahendenfalls, durch wen diese ausgeführt werden soll
  10. Allgemeine Informationen über Steuervergünstigungen für Zinsen eines wohnungswirtschaftlichen Kredits oder andere geläufige öffentliche Förderungen bzw. Informationen, wo man weiterführende Beratung erhalten kann
  11. Die Dauer der Bedenkzeit, soweit einschlägig
  12. Bestätigung, dass das Kreditinstitut den Kodex gezeichnet hat, und Hinweis, dass eine Kopie des Kodex im Kreditinstitut verfügbar ist